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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Anerkennungs-Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Dekret muss im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar sein (IPRG 166 Abs. 1 lit. 1)
  • Es darf kein Verweigerungsgrund vorliegen (IPRG 166 Abs. 1 lit. b i.V.m. 27):
    • Verweigerungsgründe
      • Offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen materiellen Ordre Public (IPRG 166 Abs. 1 lit. b i.V.m. 27 Abs. 1), d.h., wenn bei Anerkennung in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde (vgl. BGer vom 05.06.2008, 4A_8/2008). Beispiele:
        • unsachliche Diskriminierungen einzelner Gläubigergruppen (z.B. wegen der Staatsangehörigkeit)
        • Scheininsolvenzverfahren zur Erreichung anderer Zwecke als der privaten kollektiven Gläubigerbefriedigung
        • „Tax bankruptcies“, in denen das Konkursverfahren vom Fiskus als Gläubiger in Gang gesetzt wird und alle oder die meisten Forderungen Steuerforderungen oder andere öffentlich-rechtliche Ansprüche sind
      • Im Falle eines Abwesenheitsurteils
        • Fehlender Nachweis, dass der Schuldner gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass er die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen (IPRG 27 Abs. 2 lit. a)
      • Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechtes (schweizerischen formeller bzw. verfahrensrechtlicher Ordre Public)
        • z.B. Verweigerung des rechtlichen Gehörs (IPRG 27 Abs. 2 lit. b)
  • Die Anerkennungszuständigkeit (indirekten Zuständigkeit) muss gegeben sein, d.h., das ausländische Konkursdekret muss ergangen sein
    • im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
    • im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Gemeinschuldners (COMI), sofern der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptkonkurses keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte

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