Der Entscheid über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes wird veröffentlicht (öffentliche Bekanntmachung) und zwar (IPRG 169 Abs. 1 i.V.m. SchKG 35):
- im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
- im betreffenden kantonalen Amtsblatt
- im lokalen amtlichen Publikationsorgan
Zudem erfolgt eine Spezialanzeige an die im konkreten Fall in Frage kommenden Ämter:
- Betreibungs- und Konkursamt
- Grundbuchamt
- Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum