LAWINFO

Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

QR Code

Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Niederlassungskonkurs

  • Konkurs am Ort der Zweigniederlassung (SchKG 50)
    • Im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung (OR 935) unterhalten, können für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden (vgl. SchKG 50 Abs. 1)
    • Im Ausland wohnende Schuldner, welche zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für dies Verbindlichkeiten am Ort desselben betrieben werden (vgl. SchKG 50 Abs. 2)

Bankenkonkurs

  • Konkurs über eine Bank (BankG 33 ff.)
    • Spezialrechtliche Liquidation einer Bank oder eines bankähnlichen Instituts durch einen Bankenkonkursliquidator (unter Aufsicht der FINMA) oder durch die FINMA selbst

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.