Niederlassungskonkurs
- Konkurs am Ort der Zweigniederlassung (SchKG 50)
- Im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung (OR 935) unterhalten, können für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden (vgl. SchKG 50 Abs. 1)
- Im Ausland wohnende Schuldner, welche zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für dies Verbindlichkeiten am Ort desselben betrieben werden (vgl. SchKG 50 Abs. 2)
Weiterführende Informationen
Bankenkonkurs
- Konkurs über eine Bank (BankG 33 ff.)
- Spezialrechtliche Liquidation einer Bank oder eines bankähnlichen Instituts durch einen Bankenkonkursliquidator (unter Aufsicht der FINMA) oder durch die FINMA selbst