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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Das Inventar

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zunächst muss der Konkursbeamte jedoch ein Inventar über die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke aufnehmen. Zur Konkursmasse gehören[1]:

  • sämtliches Vermögen des Schuldners, das im Zeitpunkt des Anerkennungsentscheides in der Schweiz gelegen ist, einschliesslich Vermögensstücke, die in Missachtung eines ausländischen Konkursbeschlages in die Schweiz gebracht worden sind;
  • im Rahmen eines SchKG-Verfahrens gepfändete und verarrestierte Vermögensgegenstände, deren Verwertung noch nicht stattgefunden hat;
  • unter bestimmten Umständen der Pfändungserlös aus einem gegen den Gemeinschuldner in der Schweiz vorgängig durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren;
  • alles, was Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnte: Durch eine Anfechtungsklage können Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, welche vom Schuldner durch bestimmte Rechtshandlungen innert bestimmter Fristen vor der Konkurseröffnung zum Nachteil der Gläubiger der Konkursmasse entzogen worden sind.
  • Vermögen, welches dem Schuldner im Laufe des IPR-Konkurses zufällt.

Dagegen gehören Vermögenswerte des Schuldners, welche ausserhalb der Schweiz belegen sind sowie der allfällige schweizerische Arbeitserwerb des Schuldners während des IPR-Konkursverfahrens nicht zur Konkursmasse[2].


[1] Berti Stephen W./Bürgi Urs, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, Art. 170 N 5

[2] Berti/Bürgi, a.a.O., Art. 170 N 7

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