LAWINFO

Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

QR Code

Die Konkursverwaltung

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit dem Entscheid bezüglich der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes hat das Gericht auch die für den Vollzug des Konkursverfahren zuständige Behörde zu bestimmen, wobei es sich dabei um den Konkursbeamten des Ortes handelt, an welchem der Anerkennungsentscheid ergangen ist.

Die ausländische Konkursverwaltung ist nach erfolgter Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes nicht postulationsfähig, die Funktion einer «schweizerischen ausseramtlichen Konkursverwaltung» zu übernehmen, will doch gerade die Regelung im IPRG mit der Durchführung eines separaten inländischen Konkursverfahrens das Tätigwerden von ausländischen Konkursorganen in der Schweiz verhindern[1].


[1] Breitenstein, Internationales Insolvenzrecht der Schweiz und der Vereinigten Staaten, Zürich 1990, N 422

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.