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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Anschauungsbeispiel: Bankguthaben

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anfragen bei Banken / Umfrageergebnisse

Der direkteste Weg an die gewünschten Informationen zu gelangen, ist die Anfrage bei den betroffenen Banken. Hingegen ist fraglich, inwieweit die Banken z.B. die Legitimation eines ausländischen Insolvenzverwalters anerkennen und Auskunft geben oder sich stattdessen auf das Bankgeheimnis berufen. Um näheres zu dieser Bankenpraxis zu erfahren, wurde durch Prof. Dr. Fridolin Walther und mich eine Umfrage durchgeführt. Adressaten waren zum einen die Schweizer Banken selbst, zum anderen bestimmte ausländische Konkursverwalter. Zu den gestellten Fragen werden die Anworten noch ausgewertet; über das Ergebnis werden wir Sie informieren.

Testeinzahlung

Besteht Unklarheit darüber, ob bei einer Bank tatsächlich Schuldnervermögen vorhanden ist und weigert sich die Bank darüber Auskunft zu geben, empfiehlt sich, eine sogenannte „Testeinzahlung“ vorzunehmen. Ein kleiner Betrag wird auf den Namen des Schuldners bei der Bank einbezahlt. Wird die Transaktion bestätigt, besteht zumindest die Gewissheit, dass der Schuldner ein Bankkonto bei der betreffenden Bank hat. Gestützt auf diese Gewissheit kann Arrestlegung bezüglich aller Konten des Schuldners bei der betreffenden Bank beantragt werden. Ohne das Wissen um die Bankverbindung wäre ein Arrest nicht möglich, da der sog. Sucharrest nach schweizerischem Recht verboten ist (Art. 271 ff. SchKG).

Bemühung um pragmatischen Kontakt zur das schuldnerische Vermögen verwaltenden Bank zwecks förmlichkeitsfreier Handhabung von Auszahlungen

Wie die Umfrageergebnisse gezeigt haben, können direkte Anfragen bei den betroffenen Banken zu den gewünschten Erfolgen führen. Deshalb soll ein pragmatischer Kontakt zu den Banken nicht gescheut werden. Unsere praktische Erfahrung hat gezeigt, dass vor allem in folgenden Fällen pragmatische Lösungen gefunden wurden:

  • bei der angefragten Bank sind keine Vermögenswerte des Schuldners zu verzeichnen;
  • Es sind nur geringe Vermögenswerte des Schuldners vorhanden und/oder höhere Gegenforderungen der Bank.

Auch wenn also kein oder nur geringes Schuldnervermögen vorhanden ist, sind die erhaltenen Informationen durchaus von Nutzen, denn so können vergebliche Bestrebungen, an das vermeintliche Schuldnervermögen zu gelangen, vermieden werden.

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