LAWINFO

Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

QR Code

Ausländisches Konkursdekret

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Ausländische Konkursdekret ist die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes oder einer ausländischen Behörde, womit nach dem ausländischen Konkursrecht über einen Gemeinschuldner der Konkurs eröffnet wird.

Das rechtskräftige ausländische Konkursdekret ist Ausgangspunkt bzw. die Grundvoraussetzung dafür, dass in der Schweiz ein Hilfskonkursverfahren in die Wege geleiten werden kann. Hierfür muss die ausländische Konkursentscheidung von der zuständigen Behörde in der Schweiz in einem formellen (in der Regel summarischen) Verfahren auf entsprechenden Antrag hin, anerkannt werden.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.