Die lex fori concursus ist das im Ausland am Ort des Hauptkonkurses geltende Konkursrecht.
Unterschieden werden kann in der Regel zwischen
- formellem (ausländischem) Konkursrecht (hauptsächlich Verfahrensrecht) und
- materiellem (ausländischem) Konkursrecht.
Das formelle ausländische Konkursrecht bestimmt insbesondere die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der ausländischen Konkursverwaltung.
Der ausländischen Konkursverwaltung kommt in der Schweiz Parteistellung (Aktivlegitimation) zu für:
- Antragstellung auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets
- siehe: Anerkennungsverfahren
- Antragstellung auf Verzicht der Durchführung des Hilfskonkursverfahrens
- siehe: Hilfskonkurs-Verzicht
- im Falle des Verzichts auf ein Hilfskonkursverfahren:
- Parteistellung für Handeln in der Schweiz, mit Ausnahme hoheitlicher Massnahmen, hoheitlicher Entscheidbefugnisse und unter „Beachtung des schweizerischen Rechts“
- siehe: Befugnisse bei Hilfskonkurs-Verzicht