LAWINFO

Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

QR Code

Territorialitätsprinzip

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtsordnungen eines Staates, wie auch die Entscheidungen von Gerichten und Behörden eines Staates, entfalten ihre Rechtswirkungen grundsätzlich nur auf dem eigenen Staatsterritorium.

Sieht ein Staat universale Wirkungen seiner Rechtsordnungen und/oder Entscheidungen vor, d.h. auch eine Wirkungserstreckung auf das Territorium eines anderen Staates, so erfolgen diese nur soweit die ausländische Gesetzgebung dies zulässt bzw. sich ein Staat durch bilaterale Staatsverträge oder multilaterale internationale Übereinkommen zu einer solchen Wirkungserstreckung verpflichtet hat.

Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des internationalen Konkursrechts.

  • Wird über ein Gemeinschuldner im Ausland (nach ausländischen Konkursrecht) der Konkurs eröffnet, so zeitigt dieser keine automatische Wirkungserstreckung auf das in der Schweiz gelegene Schuldnervermögen.
  • Das internationale Privatrecht der Schweiz (IPRG) sieht aber Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen und entsprechende Verfahrensnormen vor, damit die ausländische Konkursverwaltung allenfalls auf das in der Schweiz gelegene Vermögen zugreifen kann.
  • siehe:

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.