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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Entscheid und Rechtsmittel

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Positiver Entscheid

Sind sämtliche Anerkennungs-Voraussetzungen erfüllt, fällt das Gericht einen positiven Entscheid auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets.

  • Zu den Rechtswirkungen des positiven Entscheids siehe: Rechtsfolge der Anerkennung: Hilfskonkurs
  • Der positive Entscheid kann innert 10 Tagen mit Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden (SchKG 174 analog).
  • Legitimiert zur Erhebung eines Rechtsmittels sind die Personen, welche sich dem Anerkennungsentscheid im erstinstanzlichen Verfahren widersetzt haben und vom Entscheid betroffen (beschwert) sind.
  • Gemäss IPRG 167 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 2 ist den Personen, welche sich einer Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes widersetzen, rechtliches Gehör zu gewähren und insbesondere die Möglichkeit zu geben, Beweismittel gegen die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes einzureichen.

Negativer Entscheid

Sind nicht sämtliche Anerkennungs-Voraussetzungen erfüllt, fällt das Gericht einen negativen Entscheid, d.h. es verweigert die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets.

  • Zu den Rechtswirkungen des negativen Entscheids siehe: Rechtsfolge der Nichtanerkennung
  • Der negative Entscheid kann innert 10 Tagen mit Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden (SchKG 174 analog).
  • Legitimiert zur Erhebung eines Rechtsmittels, sind die Antragsberechtigten, welche vom negativen Entscheid betroffen (beschwert) sind.

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