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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Überschussverteilung an ausländische Masse

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Falls nach vollständiger Befriedigung der Forderungen der privilegierten Gläubiger ein Aktiven-Überschuss verbleibt, wird dieser, unter bestimmten Voraussetzungen, an die ausländische Konkursverwaltung ausbezahlt.

Voraussetzungen

  • Grundvoraussetzung ist, dass nach
    • und Deckung sämtlicher Hilfskonkursverfahrenskosten
    • vollständiger Befriedigung sämtlicher Forderungen der privilegierten Gläubiger

ein Aktiven-Überschuss resultiert.

  • Weitere Voraussetzung ist die Anerkennung bzw. Prüfung des ausländischen Kollokationsplanes (IPRG 172 Abs. 2)
    • auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung
    • durch das zuständige Anerkennungsgericht
      • vgl. Anerkennungsverfahren: örtliche Zuständigkeit
      • vgl. Anerkennungsverfahren: sachliche und funktionale Zuständigkeit
    • die Prüfinstanz hat sich zu vergewissern, dass
      • der ausländische Kollokationsplan (wie auch das Hauptkonkursverfahren generell) weder inhaltliche noch formelle Punkte enthält, welche einen Verstoss gegen den schweizerischen materiellen und/oder formellen Ordre Public bewirken
      • die schweizerischen Gläubiger im ausländischen Hauptkonkursverfahren zugelassen und dort gleich behandelt werden, wie einheimische Gläubiger oder Gläubiger anderer Staaten, welche gleiche oder ähnliche Forderungstitel besitzen
        • Nebst der ausländische Konkursverwaltung werden auch die betroffenen schweizerischen Gläubiger angehört (IPRG 173 Abs. 3)

Rechtsfolge

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird der Überschuss an die ausländische Konkursverwaltung herausgegeben.

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