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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Rechtsfolge der Nicht-Anerkennung

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wird die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets verweigert, so entfaltet das ausländische Konkursdekret für die Schweiz, d.h. für das in der Schweiz gelegene Schuldnervermögen keine Wirkungen.

Die Folgen sind:

  • Die ausländische Konkursverwaltung erhält keine Zugriffsmöglichkeit auf den Liquidationserlös bzw. auf das Vermögen in der Schweiz.
  • Der ausländischen Konkursverwaltung ist es verwehrt, Prozesse in der Schweiz zu führen, insbesondere darf sie weder Anfechtungsklagen (SchKG 285 ff.) noch Kollokationsklagen (SchKG 250) erheben.

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