Die für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes legitimierte Person ist auch zum Stellen des Antrags um Anordnung sichernder Massnahmen berechtigt (IPRG 168 i.V.m. IPRG 166 Abs. 1).
- Der Antrag um Anordnung sichernder Massnahmen kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes erfolgen
- Für die Anordnung sichernder Massnahmen zuständig ist das Gericht, welches für die Anerkennung der ausländischen Konkursdekretes zuständig ist:
- Mögliche Sicherungsmassnahmen sind
- Güterverzeichnis (SchKG 162 – 165)
- weiterführende Informationen: Konkursinventar
- Vorsorgliche Anordnungen (SchKG 170)
- Grundbuchsperre
- Kontosperre
- Verfügungsbeschränkungen
- Zahlungsverbote
- Versiegelung
- Güterverzeichnis (SchKG 162 – 165)